Die Novelle des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes sorgt für eine Vielzahl an Änderungen im bestehenden österreichischen Arbeitszeitrecht, die mit 1. 9. 2018 in Kraft getreten sind.
Das Arbeitszeitpaket 2018 bringt unter anderem die folgenden Gesetzesänderungen:
- Anhebung der Höchstgrenze der Arbeitszeit von zehn auf zwölf Stunden pro Tag und von 50 auf 60 Stunden pro Woche
- Die bisherige Regelung des zulässigen Überstundenkontingents (fünf Stunden pro Woche und darüber hinaus 60 Stunden pro Kalenderjahr) wird durch eine Beschränkung der wöchentlichen Überstundenzahl auf 20 Stunden ersetzt. Dabei darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
- Ablehnungsrecht von Überstunden ohne Angabe von Gründen, wenn dadurch die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten werden würde
- Motivkündigung: Sollte der Arbeitnehmer aufgrund der Ablehnung gekündigt werden, kann er die Auflösung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.
- Einführung eines Wahlrechts bzgl der Abgeltung für die zusätzlichen Arbeitsleistungen, nämlich Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird: Der Arbeitnehmer kann selbst bestimmen, ob er eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich verlangt.
- Gleitzeit: Die maximal tägliche Normalarbeitszeit beträgt auch künftig grundsätzlich zehn Stunden, allerdings kann diese auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht, ebenso werden Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, nicht berührt. Klarstellung, dass angeordnete Arbeitsleistungen, die über eine tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden hinausgehen, als Überstunden gelten.
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Über die Autorin:
Von Mag.a Bettina Sabara. Sie ist Redakteurin der arbeitsrechtlichen Fachzeitschrift ARD (Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis), Autorin vieler Fachbücher und ist verantwortlich für das Update der Personalrecht-Inhalte am Onlineportal Lexis 360®.